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Änderung § 1 EBHaftPflV vom 01.01.2016

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§ 1 EBHaftPflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 1 EBHaftPflV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 27 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Versicherungspflicht


(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten oder

(Text neue Fassung)

a) von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten oder

b) nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur benutzen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient;

2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die

vorherige Änderung nächste Änderung

a) von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten,



a) von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten,

b) nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient oder

c) mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft mit mehr als 100.000 Einwohnern oder eines Gemeindeverbandes stehen und die über eine entsprechende Deckung durch selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage der Gebietskörperschaft oder des Gemeindeverbandes verfügen; die selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage muss geschädigten Dritten einen Direktanspruch gegen die Gebietskörperschaft oder den Gemeindeverband gewähren; das ersatzpflichtige Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die Gebietskörperschaft oder der Gemeindeverband haften als Gesamtschuldner.

(3) Eine Versicherungspflicht besteht nicht zur Deckung von Schäden, für die ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aus einem Frachtvertrag haftet.

(4) Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Halter von Eisenbahnfahrzeugen,

vorherige Änderung

1. die von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten,



1. die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten,

2. soweit sie nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb auf einer Eisenbahninfrastruktur teilnehmen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient.