(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuem Spielzeug. Spielzeug sind alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.
(2) Die in Anhang I der
Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. EG Nr. L 187 S. 1), geändert durch die
Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), aufgeführten Erzeugnisse einschließlich Zündplättchen gelten nicht als Spielzeug im Sinne dieser Verordnung.