Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 1 - Agrarberichtserstattung-Zusatzprogrammverordnung (AgrBZV)

V. v. 25.04.1989 BGBl. I S. 877; aufgehoben durch Artikel 64 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 13.05.1989; FNA: 7860-7-2 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 1



Im Rahmen des Zusatzprogrammes nach § 5 Abs. 1 des Agrarberichterstattungsgesetzes werden im Jahr 1989 folgende Merkmale erhoben:

1.
landwirtschaftliche Berufsbildung des Betriebsinhabers nach Art des Abschlusses,

2.
Zahl landwirtschaftlicher Maschinen nach Art und Besitzverhältnissen, bei Schleppern auch nach Leistungsklassen.

Die Erhebung wird bei den 80.000 bis höchstens 100.000 Betrieben durchgeführt, die nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Agrarberichterstattungsgesetzes durch ein mathematisches Auswahlverfahren ausgewählt werden.



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