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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung zur Durchführung des Zusatzprogrammes nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Agrarberichterstattung (Agrarberichtserstattung-Zusatzprogrammverordnung - AgrBZV)

V. v. 25.04.1989 BGBl. I S. 877; aufgehoben durch Artikel 64 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 13.05.1989; FNA: 7860-7-2 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Agrarberichterstattungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBl. I S. 822) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:


§ 1



Im Rahmen des Zusatzprogrammes nach § 5 Abs. 1 des Agrarberichterstattungsgesetzes werden im Jahr 1989 folgende Merkmale erhoben:

1.
landwirtschaftliche Berufsbildung des Betriebsinhabers nach Art des Abschlusses,

2.
Zahl landwirtschaftlicher Maschinen nach Art und Besitzverhältnissen, bei Schleppern auch nach Leistungsklassen.

Die Erhebung wird bei den 80.000 bis höchstens 100.000 Betrieben durchgeführt, die nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Agrarberichterstattungsgesetzes durch ein mathematisches Auswahlverfahren ausgewählt werden.


§ 2



Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Agrarberichterstattungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Agrarberichterstattung-Zusatzprogrammverordnung vom 29. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1677) außer Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.