Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Agrarberichterstattungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBl. I S. 822) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Im Rahmen des Zusatzprogrammes nach § 5 Abs. 1 des Agrarberichterstattungsgesetzes werden im Jahr 1989 folgende Merkmale erhoben:
- 1.
- landwirtschaftliche Berufsbildung des Betriebsinhabers nach Art des Abschlusses,
- 2.
- Zahl landwirtschaftlicher Maschinen nach Art und Besitzverhältnissen, bei Schleppern auch nach Leistungsklassen.
Die Erhebung wird bei den 80.000 bis höchstens 100.000 Betrieben durchgeführt, die nach §
2 Abs. 3 in Verbindung mit §
3 Abs. 2 des Agrarberichterstattungsgesetzes durch ein mathematisches Auswahlverfahren ausgewählt werden.
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Agrarberichterstattungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Agrarberichterstattung-Zusatzprogrammverordnung vom 29. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1677) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.