(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Grundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- 2.
- Informationstätigkeit und Besucherbetreuung,
- 3.
- Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- 4.
- Wirtschaft, Recht und Soziales.
(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§
4 bis 7 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.