Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 14.11.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 2. WeinRÄndV am 14. November 2008 und Änderungshistorie der WeinRV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.11.2008 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Durchsetzung bestimmter Herstellungs-, Einfuhr- und Abgabebedingungen


(Text alte Fassung)

Nach § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Trauben zur Herstellung von Wein verwendet, der zur Vermarktung bestimmt ist,

2. entgegen Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 andere als die dort genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,

3. entgegen Artikel 44 Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 13 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
bei den dort genannten Erzeugnissen eine alkoholische Gärung im Gebiet der Gemeinschaft einleitet,

4.
entgegen Artikel 45 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein Erzeugnis zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,

5. entgegen Artikel 68 Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein dort genanntes Erzeugnis einführt, das die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,

6. entgegen Anhang V Buchstabe H Nr. 11 Buchstabe c, Buchstabe I Nr. 3 Buchstabe d
oder Anhang VI Buchstabe K Nr. 4, auch in Verbindung mit Anhang V Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 2, oder Nr. 10 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Schaumwein, Qualitätsschaumwein, aromatischen Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A. oder aromatischen Qualitätsschaumwein b. A. herstellt, der den dort genannten vorhandenen Alkoholgehalt nicht aufweist oder

7.
entgegen Artikel 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 ein dort genanntes Erzeugnis aufbewahrt.

(Text neue Fassung)

Nach § 48 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Anhang XVb Abschnitt B Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei einem dort genannten Erzeugnis eine alkoholische Gärung im Gebiet der Gemeinschaft einleitet,

2.
entgegen Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 Weintrauben oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis einer anderen als dort genannten Bestimmung zuführt oder

3.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ein dort genanntes Erzeugnis aufbewahrt.