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Änderung § 2 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 14.11.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.11.2008 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Durchsetzung bestimmter Herstellungs- und Verkehrsbedingungen


Nach § 48 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 oder Artikels 44 Abs. 2, 4 oder 5 Satz 1 oder Abs. 7 bis 12, 13 Satz 1 oder Abs. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder des Artikels 2 Abs. 4 Buchstabe b Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 oder des Artikels 3 Abs. 4 Unterabs. 3 Buchstabe b Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 über die Erzeugung, das Inverkehrbringen, die Herstellung, das Verwenden oder das Verschneiden der dort genannten Erzeugnisse oder über das Zusetzen, das Einleiten einer alkoholischen Gärung oder die Anreicherung bei den dort genannten Erzeugnissen zuwiderhandelt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. einer Vorschrift des Artikels 42 Abs. 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anhang IV, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder der Artikel 6 bis 8, 10, 11, 12 Unterabs. 1 Satz 4 oder Unterabs. 2 Satz 1, des Artikels 13 Unterabs. 1, des Artikels 14 Unterabs. 1 oder des Artikels 16 oder 17 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 über önologische Verfahren oder Behandlungen zuwiderhandelt,

(Text neue Fassung)

2. einer Vorschrift des Artikels 42 Abs. 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anhang IV, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder der Artikel 6 bis 8, 10 bis 12, 13 Unterabs. 1 Satz 4 oder Unterabs. 2 Satz 1, des Artikels 14 Unterabs. 1, des Artikels 15 Unterabs. 1, des Artikels 17, 18 oder 19 oder des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 über önologische Verfahren oder Behandlungen zuwiderhandelt,

3. entgegen Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 andere als die dort genannten Trauben oder die daraus gewonnenen Erzeugnisse in der Gemeinschaft zur Herstellung der dort genannten Erzeugnisse verwendet,

4. entgegen Anhang V Buchstabe A Nr. 1, Buchstabe H Nr. 11 Buchstabe d oder Buchstabe J Nr. 7 oder Anhang VI Buchstabe K Nr. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Anhang V Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 2, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein dort genanntes Erzeugnis zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in den Verkehr bringt, dessen Gesamtschwefeldioxidgehalt die dort genannten Werte übersteigt,

5. entgegen Anhang V Buchstabe B Nr. 2 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein dort genanntes Erzeugnis aus in der Gemeinschaft geernteten Weintrauben verarbeitet oder in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an flüchtiger Säure die dort angegebenen Werte übersteigt,

6. entgegen Anhang V Buchstabe B Nr. 2 Spiegelstrich 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein dort genanntes Erzeugnis einführt,

7. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe C Nr. 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit Buchstabe D Nr. 1 bis 3 oder 9, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der dort genannten Erzeugnisse zuwiderhandelt,

8. entgegen Anhang V Buchstabe E Nr. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die Säuerung oder Entsäuerung eines dort genannten Erzeugnisses über die dort genannte Höchstmenge hinaus durchführt,

9. entgegen Anhang V Buchstabe E Nr. 7 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Säuerung und Anreicherung ein und desselben Erzeugnisses oder eine Säuerung und Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses durchführt,

vorherige Änderung nächste Änderung

10. entgegen Anhang V Buchstabe F Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 einen dort genannten Wein süßt,



10. entgegen Anhang V Buchstabe F Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 einen dort genannten Wein süßt,

11. entgegen Anhang V Buchstabe G Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine dort genannte Behandlung in einer anderen als dort genannten Weinbauzone durchführt,

12. entgegen Anhang V Buchstabe G Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Behandlung nach einem dort genannten Zeitpunkt oder für ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis durchführt,

13. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe H Nr. 2, 5 Satz 2, Nr. 6 oder 10 Unterabs. 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 1, des Anhangs V Buchstabe H Nr. 11 Buchstabe a oder b oder Buchstabe I Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, c oder e oder des Anhangs VI Buchstabe K Nr. 1, 5 oder 10 Buchstabe a, c oder e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung oder die Gewinnung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A., aromatisiertem Qualitätsschaumwein oder aromatisiertem Qualitätsschaumwein b. A. zuwiderhandelt,

14. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe H Nr. 3, 7 oder 8 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 1, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Anreicherung, die Süßung, die Säuerung oder die Entsäuerung einer Cuvee, ihrer Bestandteile oder eines Qualitätsschaumweins zuwiderhandelt,

15. entgegen Anhang V Buchstabe J Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein Erzeugnis zur Herstellung von Likörwein oder Qualitätslikörwein b. A. verwendet, das nicht Gegenstand eines dort genannten önologischen Verfahrens oder einer dort genannten Behandlung gewesen ist,

16. entgegen Anhang V Buchstabe J Nr. 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den natürlichen Alkoholgehalt durch die Verwendung anderer als dort genannter Erzeugnisse erhöht,

17. entgegen Anhang V Buchstabe J Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein Erzeugnis bei der Herstellung eines dort genannten Likörweins verwendet, dessen natürlicher Alkoholgehalt weniger als 12% vol. beträgt,

18. einer Vorschrift des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 1 oder Buchstabe L Nr. 1 Unterabs. 1 oder Nr. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung oder das Gewinnen der dort genannten Erzeugnisse innerhalb des bestimmten Anbaugebietes zuwiderhandelt,

19. entgegen Anhang VI Buchstabe F Nr. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,

20. entgegen Anhang VI Buchstabe F Nr. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Buchstabe D Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,

21. entgegen Anhang VI Buchstabe H Nr. 1 in Verbindung mit Buchstabe F Nr. 4 Satz 1 oder Buchstabe G Nr. 1, dieser in Verbindung mit Anhang V Buchstabe E Nr. 2, 3 oder 4, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Anreicherung, Säuerung oder Entsäuerung nicht nach Maßgabe des Anhangs V Buchstabe G Nr. 1 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 durchführt,

22. einer Vorschrift des Anhangs VI Buchstabe L Nr. 3 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung von Qualitätslikörwein b. A. zuwiderhandelt,

23. (weggefallen)

24. einer Vorschrift des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a Satz 2, Buchstabe b Satz 2 oder Buchstabe c Satz 2 oder des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 oder des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 122/94 über die Herstellung von aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails zuwiderhandelt oder

vorherige Änderung

25. entgegen Artikel 35 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 ein dort genanntes Erzeugnis verschneidet.



25. entgegen Artikel 39 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 ein dort genanntes Erzeugnis verschneidet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)