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Änderung § 6 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 01.08.2009

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Durchsetzung bestimmter Pflanzungsbestimmungen


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Rebfläche mit einer dort genannten Sorte bepflanzt oder einen Rebstock mit einer anderen Rebsorte als einer Keltertraubensorte auf eine Keltertraubensorte umveredelt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 85g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Rebfläche mit einer zu klassifizierenden Keltertraubensorte bepflanzt oder

2. entgegen Artikel 85g Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
einen Rebstock mit anderen als dort genannten Keltertraubensorten auf zu klassifizierende Keltertraubensorten umveredelt.