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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts am 01.08.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2009 durch Artikel 1 der 7. WeinRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WeinRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Durchsetzung bestimmter Herstellungs-, Einfuhr- und Abgabebedingungen
§ 2 Durchsetzung bestimmter Herstellungs- und Verkehrsbedingungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Durchsetzung bestimmter Bezeichnungs- und Aufmachungsvorschriften
(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Durchsetzung bestimmter Anreicherungs- und Süßungsvorschriften sowie bestimmter Vorschriften über das Verarbeiten und die Produktion
§ 5 Durchsetzung bestimmter Anzeige- und Meldepflichten
§ 6 Durchsetzung bestimmter Pflanzungsbestimmungen
§ 7 Durchsetzung von Buchführungsbestimmungen
§ 8 Durchsetzung bestimmter Begleitpapiervorschriften
§ 9 Durchsetzung bestimmter Bezeichnungs-, Aufmachungs- und Herstellungsvorschriften
§ 10 Verweisungen auf Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 10) Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft


Anlage (zu § 10 Absatz 1) Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft

§ 1 Durchsetzung bestimmter Herstellungs-, Einfuhr- und Abgabebedingungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Nach § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Trauben zur Herstellung von Wein verwendet, der zur Vermarktung bestimmt ist,

2. entgegen Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 andere als die dort genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,

3. entgegen Artikel 44 Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 13 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
bei den dort genannten Erzeugnissen eine alkoholische Gärung im Gebiet der Gemeinschaft einleitet,

4. entgegen Artikel 45 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein Erzeugnis zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet
oder abgibt,

5.
entgegen Artikel 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein dort genanntes Erzeugnis einführt, das die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,

6. entgegen Anhang V Buchstabe H Nr. 11 Buchstabe c, Buchstabe I Nr. 3 Buchstabe d oder Anhang VI Buchstabe K Nr. 4, auch in Verbindung mit Anhang V Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 2, oder Nr. 10 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Schaumwein, Qualitätsschaumwein, aromatischen Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A. oder aromatischen Qualitätsschaumwein b. A. herstellt, der den dort genannten vorhandenen Alkoholgehalt nicht aufweist oder

7. entgegen Artikel 46 Abs. 2 der Verordnung 423/2008 ein dort genanntes Erzeugnis aufbewahrt.




Nach § 48 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Anhang XVb Abschnitt B Nummer 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei einem dort genannten Erzeugnis eine alkoholische Gärung im Gebiet der Gemeinschaft einleitet oder

2.
entgegen Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 Weintrauben oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis einer anderen als dort genannten Bestimmung zuführt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 

§ 2 Durchsetzung bestimmter Herstellungs- und Verkehrsbedingungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Nach § 48 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 oder Artikels 44 Abs. 2, 4 oder 5 Satz 1 oder Abs. 7 bis 12, 13 Satz 1 oder Abs. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder des Artikels 2 Abs. 4 Buchstabe b Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 oder des Artikels 3 Abs. 4 Unterabs. 3 Buchstabe b Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 über die Erzeugung, das Inverkehrbringen, die Herstellung, das Verwenden oder das Verschneiden der dort genannten Erzeugnisse oder über das Zusetzen, das Einleiten einer alkoholischen Gärung oder die Anreicherung bei den dort genannten Erzeugnissen zuwiderhandelt,

2. einer Vorschrift des Artikels 42 Abs. 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anhang IV, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder der Artikel 6 bis 8, 10 bis 12, 13 Unterabs. 1 Satz 4 oder Unterabs. 2 Satz 1, des Artikels 14 Unterabs. 1, des Artikels 15 Unterabs. 1, des Artikels 17, 18 oder 19 oder des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 über önologische Verfahren oder Behandlungen zuwiderhandelt,

3.
entgegen Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 andere als die dort genannten Trauben oder die daraus gewonnenen Erzeugnisse in der Gemeinschaft zur Herstellung der dort genannten Erzeugnisse verwendet,

4. entgegen Anhang V Buchstabe A Nr. 1, Buchstabe H Nr. 11 Buchstabe d oder Buchstabe J Nr. 7 oder Anhang VI Buchstabe K Nr. 7 Satz 1, auch in
Verbindung mit Anhang V Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 2, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein dort genanntes Erzeugnis zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in den Verkehr bringt, dessen Gesamtschwefeldioxidgehalt die dort genannten Werte übersteigt,

5.
entgegen Anhang V Buchstabe B Nr. 2 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein dort genanntes Erzeugnis aus in der Gemeinschaft geernteten Weintrauben verarbeitet oder in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an flüchtiger Säure die dort angegebenen Werte übersteigt,

6. entgegen Anhang V Buchstabe B Nr. 2 Spiegelstrich 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein dort genanntes Erzeugnis einführt,

7.
einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe C Nr. 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit Buchstabe D Nr. 1 bis 3 oder 9, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der dort genannten Erzeugnisse zuwiderhandelt,

8.
entgegen Anhang V Buchstabe E Nr. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die Säuerung oder Entsäuerung eines dort genannten Erzeugnisses über die dort genannte Höchstmenge hinaus durchführt,

9.
entgegen Anhang V Buchstabe E Nr. 7 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Säuerung und Anreicherung ein und desselben Erzeugnisses oder eine Säuerung und Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses durchführt,

10.
entgegen Anhang V Buchstabe F Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 einen dort genannten Wein süßt,

11. entgegen Anhang V Buchstabe G Nr.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine dort genannte Behandlung in einer anderen als dort genannten Weinbauzone durchführt,

12.
entgegen Anhang V Buchstabe G Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Behandlung nach einem dort genannten Zeitpunkt oder für ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis durchführt,

13. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe H
Nr. 2, 5 Satz 2, Nr. 6 oder 10 Unterabs. 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 1, des Anhangs V Buchstabe H Nr. 11 Buchstabe a oder b oder Buchstabe I Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, c oder e oder des Anhangs VI Buchstabe K Nr. 1, 5 oder 10 Buchstabe a, c oder e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung oder die Gewinnung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A., aromatisiertem Qualitätsschaumwein oder aromatisiertem Qualitätsschaumwein b. A. zuwiderhandelt,

14.
einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe H Nr. 3, 7 oder 8 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 1, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Anreicherung, die Süßung, die Säuerung oder die Entsäuerung einer Cuvee, ihrer Bestandteile oder eines Qualitätsschaumweins zuwiderhandelt,

15. entgegen Anhang V Buchstabe J Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein Erzeugnis zur Herstellung von Likörwein oder Qualitätslikörwein b. A. verwendet, das nicht Gegenstand eines dort genannten önologischen Verfahrens oder
einer dort genannten Behandlung gewesen ist,

16. entgegen Anhang V Buchstabe J Nr. 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den natürlichen Alkoholgehalt durch die Verwendung anderer als dort genannter Erzeugnisse erhöht,

17. entgegen Anhang V Buchstabe J Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein Erzeugnis bei der Herstellung eines dort genannten Likörweins verwendet, dessen natürlicher Alkoholgehalt weniger als 12% vol. beträgt,

18. einer
Vorschrift des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 1 oder Buchstabe L Nr. 1 Unterabs. 1 oder Nr. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung oder das Gewinnen der dort genannten Erzeugnisse innerhalb des bestimmten Anbaugebietes zuwiderhandelt,

19. entgegen Anhang VI Buchstabe F Nr. 2
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,

20. entgegen Anhang VI Buchstabe F Nr. 4 Satz 1
in Verbindung mit Anhang V Buchstabe D Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,

21.
entgegen Anhang VI Buchstabe H Nr. 1 in Verbindung mit Buchstabe F Nr. 4 Satz 1 oder Buchstabe G Nr. 1, dieser in Verbindung mit Anhang V Buchstabe E Nr. 2, 3 oder 4, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Anreicherung, Säuerung oder Entsäuerung nicht nach Maßgabe des Anhangs V Buchstabe G Nr. 1 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 durchführt,

22.
einer Vorschrift des Anhangs VI Buchstabe L Nr. 3 Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung von Qualitätslikörwein b. A. zuwiderhandelt,

23. (weggefallen)

24. einer Vorschrift des Artikels
2 Abs. 1 Buchstabe a Satz 2, Buchstabe b Satz 2 oder Buchstabe c Satz 2 oder des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 oder des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 122/94 über die Herstellung von aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails zuwiderhandelt oder

25. entgegen Artikel 39 Abs. 5
der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 ein dort genanntes Erzeugnis verschneidet.



Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift des Artikels 85a Absatz 2, Artikels 85b Absatz 3, des Anhangs XVb Abschnitt A Nummer 3, Abschnitt B Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 4, Nummer 5, Abschnitt C, Abschnitt D Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über das Inverkehrbringen, die Herstellung, das Verwenden, das Verarbeiten oder das Verschneiden eines dort genannten Erzeugnisses oder über das Zusetzen bei einem dort genannten Erzeugnis zuwiderhandelt,

2. entgegen Artikel 120c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang XVb Abschnitt A Nummer 1 oder Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein dort genanntes Erzeugnis herstellt,

3.
entgegen Artikel 120c Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein Erzeugnis in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt,

4.
einer Vorschrift des Anhangs XVa Abschnitt A Nummer 2 oder Abschnitt B Nummer 1 oder Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes eines dort genannten Erzeugnisses zuwiderhandelt,

5.
entgegen Anhang XVa Abschnitt C Nummer 2, 3 oder Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die Säuerung oder Entsäuerung eines dort genannten Erzeugnisses über die dort genannte Höchstmenge hinaus durchführt,

6.
entgegen Anhang XVa Abschnitt C Nummer 7 Halbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Säuerung und Anreicherung ein und desselben Erzeugnisses oder eine Säuerung und eine Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses durchführt,

7.
entgegen Anhang XVa Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine dort genannte Behandlung in einer anderen als dort genannten Weinbauzone durchführt,

8.
entgegen Anhang XVa Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Behandlung nach einem dort genannten Zeitpunkt oder für ein anderes als ein dort genanntes Erzeugnis durchführt,

9. entgegen Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 606/2009 ein dort genanntes Erzeugnis verschneidet,

10. entgegen Anhang I D Nummer
1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 einen dort genannten Wein süßt,

11.
einer Vorschrift des Anhangs II Abschnitt A Nummer 3, 7 oder Nummer 8 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 über die Anreicherung, die Süßung, die Säuerung oder die Entsäuerung einer Cuvée, ihrer Bestandteile oder eines Qualitätsschaumweins zuwiderhandelt,

12.
einer Vorschrift des Anhangs II Abschnitt A Nummer 5 Satz 2 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, entgegen Abschnitt B Nummer 4 Buchstabe c oder entgegen Abschnitt C Nummer 9 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 Fülldosage oder Versanddosage zusetzt,

13.
entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 10 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich oder Abschnitt C Nummer 8, der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 die alkoholische Gärung der Cuvée in einer anderen als der dort genannten Weise auslöst oder

14. entgegen Anhang III Abschnitt A Nummer
2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 den natürlichen Alkoholgehalt durch die Verwendung eines anderen als der dort genannten Erzeugnisse erhöht.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Durchsetzung bestimmter Bezeichnungs- und Aufmachungsvorschriften




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Nach § 49 Nr. 6 des Weingesetzes wird bestraft, wer

1. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Tafelwein, Tafelwein mit geographischer Angabe, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure oder einen Wein aus einem Drittland, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 48 oder des Anhangs VII Buchstabe F Nr. 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, soweit sie sich auf irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung beziehen, entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt,

2. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein, aromatischen Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 48 oder des Anhangs VIII Buchstabe H Nr. 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, soweit sie sich auf irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung beziehen, entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt oder

3. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, Jungwein oder Wein aus überreifen Trauben, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 48, soweit sie sich auf irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung beziehen, entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Durchsetzung bestimmter Anreicherungs- und Süßungsvorschriften sowie bestimmter Vorschriften über das Verarbeiten und die Produktion


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Nach § 49 Nr. 7 des Weingesetzes wird bestraft, wer

1. entgegen Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eingemaischte oder nicht eingemaischte Weintrauben vollständig auspresst, Weintrub auspresst oder Traubentrester für destillationsfremde Zwecke erneut vergärt,

2. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe D Nr. 4, 6 oder 7 oder Buchstabe F Nr. 1 oder des Anhangs VI Buchstabe F Nr. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Buchstabe D Nr. 4 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über das Erhöhen des natürlichen Alkoholgehalts oder die Süßung der dort genannten Erzeugnisse zuwiderhandelt oder

3. entgegen Anhang VI Buchstabe C Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einer Weinbauzone ohne Zustimmung bewässert.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.



(1) Nach § 49 Nummer 7 des Weingesetzes wird bestraft, wer

1. entgegen Anhang XVb Abschnitt D Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Weintrauben vollständig auspresst,

2. entgegen Anhang XVb Abschnitt D Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aus Weintrub oder Traubentrester Wein oder irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein herstellt oder

3. entgegen Anhang XVb Abschnitt D Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Weintrub auspresst oder Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein erneut vergärt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.

§ 5 Durchsetzung bestimmter Anzeige- und Meldepflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sendet oder

2. entgegen Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 oder entgegen Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 3, mit Artikel 9 Unterabs. 1 Satz 1 oder mit Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Unterabs. 1 oder 4 oder mit Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, mit Artikel 9 Unterabs. 1 Satz 1 oder mit Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1, oder entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. entgegen Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

3. entgegen Anhang I D Nummer 5
Satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstabe b und d der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sendet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Durchsetzung bestimmter Pflanzungsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Rebfläche mit einer dort genannten Sorte bepflanzt oder einen Rebstock mit einer anderen Rebsorte als einer Keltertraubensorte auf eine Keltertraubensorte umveredelt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 85g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Rebfläche mit einer zu klassifizierenden Keltertraubensorte bepflanzt oder

2. entgegen Artikel 85g Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
einen Rebstock mit anderen als dort genannten Keltertraubensorten auf zu klassifizierende Keltertraubensorten umveredelt.

§ 7 Durchsetzung von Buchführungsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 70 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Ein- und Ausgänge der dort genannten Erzeugnisse nicht Buch führt,

2. (weggefallen)

3. entgegen Artikel 29 Abs. 6 Unterabs. 1 oder Artikel 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008, jeweils in Verbindung mit einer in Anwendung
von Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erlassenen Bestimmung, über die dort genannten Angaben nicht oder nicht richtig Buch führt,

4. entgegen Artikel 35 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 über die Zugänge
oder die Abgänge an Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost nicht oder nicht richtig Buch führt,

5.
einer Vorschrift des Artikels 10 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 oder des Artikels 10 Abs. 1 bis 3 oder 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 über Angaben in der Buchführung oder in den Geschäftspapieren bei den dort genannten Erzeugnissen zuwiderhandelt,

6. einer Vorschrift des Artikels 11 Abs.
1 Unterabs. 1 oder Abs. 3 Satz 1, Artikels 12 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 oder 3 oder Abs. 3, Artikels 13, 14 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2 bis 4, Artikels 15 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2, Artikels 16 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 über die Führung von Ein- oder Ausgangsbüchern oder die Aufbewahrungsfristen von Begleitpapieren, vorgeschriebenen Kopien, Ein- und Ausgangsbüchern oder Belegen zuwiderhandelt oder

7.
entgegen Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 122/94 eine Angabe in dem dort genannten Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 185c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die Ein- und Ausgänge von Erzeugnissen des Weinsektors nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,

2.
einer Vorschrift des Artikels 36 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 3, des Artikels 36 Absatz 3 Satz 1, Artikels 38 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikels 39 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, Artikels 40 Absatz 1 oder Absatz 4, Artikels 41 Absatz 2, Artikels 42, Artikels 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikels 46 Satz 3 oder Satz 4 oder des Artikels 48 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 über die Führung von Ein- und Ausgangsbüchern oder die Aufbewahrung von Begleitdokumenten, Kopien, Ein- und Ausgangsbüchern oder Belegen zuwiderhandelt,

3.
entgegen Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 1 oder Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009, jeweils in Verbindung mit einer in Anwendung von Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erlassenen Bestimmung, über die dort genannten Angaben nicht oder nicht richtig Buch führt oder

4. entgegen Anhang I D Nummer 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 über die Zugänge oder die Abgänge an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat
nicht oder nicht richtig Buch führt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Durchsetzung bestimmter Begleitpapiervorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 70 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein dort genanntes Erzeugnis ohne ein dort bezeichnetes Begleitdokument in den Verkehr bringt,

2. (weggefallen)

3.
einer Vorschrift des Artikels 3 Abs. 1, Artikels 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1, Abs. 2 oder 3, Artikels 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3, Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 oder Abs. 7 Unterabs. 1 erster Halbsatz, Artikels 8 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder Artikels 10 Unterabs. 1 oder 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 über Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt oder

4. einer Vorschrift
des Artikels 10 Abs. 1 bis 3 oder 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 über Angaben in einem dort genannten Dokument bei den dort genannten Erzeugnissen zuwiderhandelt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 185c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein dort genanntes Erzeugnis ohne ein dort genanntes Begleitdokument in den Verkehr bringt oder

2. einer Vorschrift des Artikels 26 Absatz 2, Artikels 27 Absatz 4 Satz 1 oder des Artikels 29 Unterabsatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 über das Verwenden oder Vorlegen eines Begleitpapiers oder das Versenden einer Kopie zuwiderhandelt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Durchsetzung bestimmter Bezeichnungs-, Aufmachungs- und Herstellungsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Anhang VII Buchstabe C Nr. 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die Bezeichnung "Wein" oder "Tafelwein" verwendet,

2. (weggefallen)

3. einer Vorschrift des Anhangs VIII Buchstabe G Nr.
1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, des Artikels 8 Abs. 4a Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 oder des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 über die Aufmachung der dort genannten Erzeugnisse zuwiderhandelt,

4. (weggefallen)

5. einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1 oder 3, Artikels 7 Abs. 1 oder 2 oder Artikels 8 Abs. 2, 4 Unterabs. 2, Abs. 5 oder 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 über die Bezeichnung oder Aufmachung von aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails oder von den der Verordnung nicht entsprechenden aromatisierten Getränken zuwiderhandelt,

6.
entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Tafelwein, Tafelwein mit geographischer Angabe, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure oder einen Wein aus einem Drittland, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 48, soweit sich dieser auf andere als irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung bezieht, oder des Anhangs VII Buchstabe A Nr. 1, 2 oder 3, Buchstabe C Nr. 4, Buchstabe D Nr. 1 Abs. 1 oder 2 oder Buchstabe F Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a, soweit sich dieser auf andere als irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung bezieht, oder Buchstabe b oder Satz 2 der genannten Verordnung entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt,

6a. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Tafelwein, Tafelwein mit geographischer Angabe, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure oder einen Wein aus einem Drittland,
dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1, des Artikels 9 Abs. 1, des Artikels 15 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4 oder 7, Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1, Abs. 4 oder 5 Unterabs. 1, 2 oder 3, des Artikels 16 Abs. 1, des Artikels 18 Unterabs. 1, des Artikels 19 Abs. 1, des Artikels 21 Satz 1, des Artikels 24 Abs. 3 Unterabs. 1, des Artikels 25 Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2, des Artikels 31 Abs. 3, des Artikels 33 Abs. 3, des Artikels 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1, des Artikels 34 Abs. 2 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1 oder Abs. 4 Buchstabe b, des Artikels 34 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3, des Artikels 35, 36 Abs. 1, des Artikels 38 Abs. 1 oder 2, des Artikels 39 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4 oder 7, Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1, Abs. 4 oder 5 Unterabs. 1, 2 oder 3 oder des Artikels 39 Abs. 2 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 25 Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt,

7. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein, aromatischen Qualitätsschaumwein
oder Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Anhangs VIII der genannten Verordnung, ausgenommen Buchstabe G Nr. 1 Unterabs. 2 und Nr. 2 und Buchstabe H Nr. 1 Buchstabe a, soweit sich dieser auf irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung bezieht, oder des Artikels 48 der genannten Verordnung, soweit sich dieser auf andere als irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung bezieht, oder des Artikels 41 bis 43, 45 oder 46 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 entspricht, in der Gemeinschaft vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt,

7a. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, Jungwein oder Wein aus überreifen Trauben, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 11 Abs.
2 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 oder des Artikels 12 Abs. 1 bis 3 oder 4 Unterabs. 1, 2, 4 oder 5 Satz 1, 2 oder 4 oder Unterabs. 6, Abs. 5 bis 7 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt,

8.
entgegen Artikel 52 Abs. 2 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den Namen einer Rebsorte für die Bezeichnung oder Aufmachung eines anderen Getränks als Wein oder Traubenmost verwendet,

9. entgegen Artikel 52 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den Namen einer Rebsorte oder die Bezeichnung "Hock", "Claret", "Liebfrauenmilch" oder "Liebfraumilch" für die Bezeichnung oder Aufmachung einer dort genannten Ware verwendet,

10. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe H Nr. 10 Unterabs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 1, des Anhangs V Buchstabe I Nr. 3 Buchstabe g, des Anhangs VI Buchstabe K Nr. 8 oder 9, jeweils auch in Verbindung mit Anhang V Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 2, oder des Anhangs VI Buchstabe K Nr. 10 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung von
Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A., aromatischen Qualitätsschaumwein oder aromatischen Qualitätsschaumwein b. A. zuwiderhandelt,

11.
einer Vorschrift des Anhangs VI Buchstabe L Nr. 5, 7 Satz 1, Nr. 8 Unterabs. 1, Nr. 9 Satz 1, Nr. 10, 11 oder 12 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Bezeichnung der dort genannten Erzeugnisse zuwiderhandelt,

11a. entgegen Anhang VII Buchstabe C Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine der dort genannten Bezeichnungen verwendet,

12. entgegen Anhang VIII Buchstabe G Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein anderes Erzeugnis, Getränk oder Produkt in eine dort genannte
Flasche abfüllt,

13. einer Vorschrift des Artikels 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1
oder 4 oder Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 über die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts zuwiderhandelt oder

14. entgegen Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 einen traditionellen Begriff verwendet.




Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 158a Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Bezeichnung verwendet,

2. entgegen Artikel 118v Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen geschützten traditionellen Begriff verwendet,

3.
entgegen Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 Wein, Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, Wein mit geschützter geografischer Angabe, Jungwein, Likörwein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein, aromatischen Qualitätsschaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, Wein aus eingetrockneten Trauben oder Wein aus überreifen Trauben in der Gemeinschaft vermarktet oder ausführt, dessen Etikettierung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 49, 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, des Artikels 51 Absatz 1 Satz 1, des Artikels 53, Artikels 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, des Artikels 55 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, des Artikels 56 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4, des Artikels 57, des Artikels 58 Absatz 1, des Artikels 60 Absatz 1, des Artikels 61 Absatz 1 Satz 1, des Artikels 62 Absatz 1, des Artikels 64 Absatz 1 oder Absatz 3, des Artikels 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3, Absatz 3, 4 oder Absatz 5 Satz 1, des Artikels 67 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder des Artikels 68 Satz 2 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 entspricht, oder

4.
entgegen Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ein anderes Erzeugnis, Getränk oder Produkt als Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder aromatischen Qualitätsschaumwein in einer dort genannten Flasche vermarktet oder ausführt.

§ 10 Verweisungen auf Vorschriften des Gemeinschaftsrechts


(1) Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen.

(2) Soweit in dieser Verordnung genannte Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft aufgehoben und durch neue Vorschriften ersetzt werden, beziehen sich die am 9. März 2001 geltenden Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft insoweit auf die neuen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, als die von diesen neuen Vorschriften erfassten Sachverhalte auch von den abgelösten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erfasst worden sind. Satz 1 gilt auch für Sachverhalte, die vor dem 9. März 2001 entstanden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Auf Taten, die vor dem 1. August 2009 beendet wurden, ist diese Verordnung in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 10) Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft




Anlage (zu § 10 Absatz 1) Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft


vorherige Änderung

1. Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. EG Nr. L 149 S. 1, Nr. L 349 S. 47), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 277 S. 1)

2. Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission vom 25. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 hinsichtlich der Definition, Bezeichnung und Aufmachung von aromatisiertem Wein sowie aromatisierten weinhaltigen Getränken und Cocktails (ABl. EG Nr. L 21 S. 7)

3. Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1)

4.
Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1216/2005 der Kommission vom 28. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 199 S. 32)

5.
Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, insbesondere für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. EG Nr. L 185 S. 17), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2030/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 414 S. 40)

6. (aufgehoben)

7. Verordnung (EG) Nr. 884/2001
der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (ABl. EG Nr. L 128 S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2016/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 S. 38)

8.
Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission vom 28. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Sammlung von Informationen zur Identifizierung der Weinbauerzeugnisse und zur Überwachung des Weinmarktes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (ABl. EG Nr. L 176 S. 14)

9.
Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/ 1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 118 S. 1, Nr. L 265 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1471/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 9)

10. Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU Nr. L 127 S. 13).




1. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1) geändert worden ist,

2. Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1),

3.
Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotentials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 42/2009 (ABl. L 16 vom 21.1.2009, S. 6) geändert worden ist,

4.
Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15),

5.
Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1),

6.
Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).