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Änderung § 9 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 01.08.2009

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Durchsetzung bestimmter Bezeichnungs-, Aufmachungs- und Herstellungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Anhang VII Buchstabe C Nr. 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die Bezeichnung "Wein" oder "Tafelwein" verwendet,

2. (weggefallen)

3. einer Vorschrift des Anhangs VIII Buchstabe G Nr.
1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, des Artikels 8 Abs. 4a Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 oder des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 über die Aufmachung der dort genannten Erzeugnisse zuwiderhandelt,

4. (weggefallen)

5. einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 1 oder 3, Artikels 7 Abs. 1 oder 2 oder Artikels 8 Abs. 2, 4 Unterabs. 2, Abs. 5 oder 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 über die Bezeichnung oder Aufmachung von aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails oder von den der Verordnung nicht entsprechenden aromatisierten Getränken zuwiderhandelt,

6.
entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Tafelwein, Tafelwein mit geographischer Angabe, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure oder einen Wein aus einem Drittland, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 48, soweit sich dieser auf andere als irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung bezieht, oder des Anhangs VII Buchstabe A Nr. 1, 2 oder 3, Buchstabe C Nr. 4, Buchstabe D Nr. 1 Abs. 1 oder 2 oder Buchstabe F Nr. 1 Satz 1 Buchstabe a, soweit sich dieser auf andere als irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung bezieht, oder Buchstabe b oder Satz 2 der genannten Verordnung entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt,

6a. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Tafelwein, Tafelwein mit geographischer Angabe, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure oder einen Wein aus einem Drittland,
dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1, des Artikels 9 Abs. 1, des Artikels 15 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4 oder 7, Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1, Abs. 4 oder 5 Unterabs. 1, 2 oder 3, des Artikels 16 Abs. 1, des Artikels 18 Unterabs. 1, des Artikels 19 Abs. 1, des Artikels 21 Satz 1, des Artikels 24 Abs. 3 Unterabs. 1, des Artikels 25 Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2, des Artikels 31 Abs. 3, des Artikels 33 Abs. 3, des Artikels 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1, des Artikels 34 Abs. 2 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1 oder Abs. 4 Buchstabe b, des Artikels 34 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3, des Artikels 35, 36 Abs. 1, des Artikels 38 Abs. 1 oder 2, des Artikels 39 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4 oder 7, Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1, Abs. 4 oder 5 Unterabs. 1, 2 oder 3 oder des Artikels 39 Abs. 2 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 25 Abs. 1 Unterabs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt,

7. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein, aromatischen Qualitätsschaumwein
oder Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Anhangs VIII der genannten Verordnung, ausgenommen Buchstabe G Nr. 1 Unterabs. 2 und Nr. 2 und Buchstabe H Nr. 1 Buchstabe a, soweit sich dieser auf irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung bezieht, oder des Artikels 48 der genannten Verordnung, soweit sich dieser auf andere als irreführende Bezeichnungen, Aufmachungen oder Werbung bezieht, oder des Artikels 41 bis 43, 45 oder 46 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 entspricht, in der Gemeinschaft vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt,

7a. entgegen Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, Jungwein oder Wein aus überreifen Trauben, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 11 Abs.
2 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 oder des Artikels 12 Abs. 1 bis 3 oder 4 Unterabs. 1, 2, 4 oder 5 Satz 1, 2 oder 4 oder Unterabs. 6, Abs. 5 bis 7 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 entspricht, in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig hält, in den Verkehr bringt oder ausführt,

8.
entgegen Artikel 52 Abs. 2 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den Namen einer Rebsorte für die Bezeichnung oder Aufmachung eines anderen Getränks als Wein oder Traubenmost verwendet,

9. entgegen Artikel 52 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 den Namen einer Rebsorte oder die Bezeichnung "Hock", "Claret", "Liebfrauenmilch" oder "Liebfraumilch" für die Bezeichnung oder Aufmachung einer dort genannten Ware verwendet,

10. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe H Nr. 10 Unterabs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 1, des Anhangs V Buchstabe I Nr. 3 Buchstabe g, des Anhangs VI Buchstabe K Nr. 8 oder 9, jeweils auch in Verbindung mit Anhang V Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 2, oder des Anhangs VI Buchstabe K Nr. 10 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Herstellung von
Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A., aromatischen Qualitätsschaumwein oder aromatischen Qualitätsschaumwein b. A. zuwiderhandelt,

11.
einer Vorschrift des Anhangs VI Buchstabe L Nr. 5, 7 Satz 1, Nr. 8 Unterabs. 1, Nr. 9 Satz 1, Nr. 10, 11 oder 12 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Bezeichnung der dort genannten Erzeugnisse zuwiderhandelt,

11a. entgegen Anhang VII Buchstabe C Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine der dort genannten Bezeichnungen verwendet,

12. entgegen Anhang VIII Buchstabe G Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein anderes Erzeugnis, Getränk oder Produkt in eine dort genannte
Flasche abfüllt,

13. einer Vorschrift des Artikels 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1
oder 4 oder Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 über die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts zuwiderhandelt oder

14. entgegen Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 einen traditionellen Begriff verwendet.


(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 113d Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 158a Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Bezeichnung verwendet,

2. entgegen Artikel 118v Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen geschützten traditionellen Begriff verwendet,

3.
entgegen Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 Wein, Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, Wein mit geschützter geografischer Angabe, Jungwein, Likörwein, Schaumwein, Qualitätsschaumwein, aromatischen Qualitätsschaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, Wein aus eingetrockneten Trauben oder Wein aus überreifen Trauben in der Gemeinschaft vermarktet oder ausführt, dessen Etikettierung oder Aufmachung nicht den Vorschriften des Artikels 49, 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, des Artikels 51 Absatz 1 Satz 1, des Artikels 53, Artikels 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, des Artikels 55 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, des Artikels 56 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4, des Artikels 57, des Artikels 58 Absatz 1, des Artikels 60 Absatz 1, des Artikels 61 Absatz 1 Satz 1, des Artikels 62 Absatz 1, des Artikels 64 Absatz 1 oder Absatz 3, des Artikels 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3, Absatz 3, 4 oder Absatz 5 Satz 1, des Artikels 67 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder des Artikels 68 Satz 2 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 entspricht, oder

4.
entgegen Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ein anderes Erzeugnis, Getränk oder Produkt als Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder aromatischen Qualitätsschaumwein in einer dort genannten Flasche vermarktet oder ausführt.