Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 14.11.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts, alle Änderungen durch Artikel 3 8. WeinRÄndV am 14. November 2008 und Änderungshistorie der WeinRV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.11.2008 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Durchsetzung bestimmter Herstellungs-, Einfuhr- und Abgabebedingungen


Nach § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Trauben zur Herstellung von Wein verwendet, der zur Vermarktung bestimmt ist,

2. entgegen Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 andere als die dort genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,

3. entgegen Artikel 44 Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 13 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bei den dort genannten Erzeugnissen eine alkoholische Gärung im Gebiet der Gemeinschaft einleitet,

4. entgegen Artikel 45 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein Erzeugnis zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,

5. entgegen Artikel 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein dort genanntes Erzeugnis einführt, das die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,

6. entgegen Anhang V Buchstabe H Nr. 11 Buchstabe c, Buchstabe I Nr. 3 Buchstabe d oder Anhang VI Buchstabe K Nr. 4, auch in Verbindung mit Anhang V Buchstabe I Nr. 5 Spiegelstrich 2, oder Nr. 10 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Schaumwein, Qualitätsschaumwein, aromatischen Qualitätsschaumwein, Qualitätsschaumwein b. A. oder aromatischen Qualitätsschaumwein b. A. herstellt, der den dort genannten vorhandenen Alkoholgehalt nicht aufweist oder

(Text alte Fassung)

7. entgegen Artikel 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 ein dort genanntes Erzeugnis aufbewahrt.

(Text neue Fassung)

7. entgegen Artikel 46 Abs. 2 der Verordnung 423/2008 ein dort genanntes Erzeugnis aufbewahrt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)