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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 12.12.2019 aufgehoben

§ 2 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik (PreisStatV k.a.Abk.)

V. v. 29.05.1959 BAnz. Nr. 104; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-9-1 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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§ 2



(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich

 
der Saatgutpreise auf allen Handelsstufen,

der Erzeugerpreise für Erzeugnisse des Stahlbaus,

der Verbraucherpreise für Pflanzenschutzmittel

viermal jährlich durchgeführt.

(2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich

 
der Erzeugerpreise für Zuckerrüben und inländischen Tabak

einmal jährlich durchgeführt.

(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes wird hinsichtlich der Preise für Bauleistungen vierteljährlich durchgeführt.

(4) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel ab 1. Juli 1996 vierteljährlich durchgeführt.