Änderung § 15 TEHG vom 01.11.2007

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§ 15 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 15 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 19a G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Kreditwesen


(Text alte Fassung)

Berechtigungen nach diesem Gesetz gelten nicht als Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes. Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes sind auch Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar von dem Börsen- oder Marktpreis von Berechtigungen abhängt.

(Text neue Fassung)

Berechtigungen nach diesem Gesetz sind keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Abs. 2b des Wertpapierhandelsgesetzes.

 



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