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Änderung § 15 TEHG vom 01.11.2007

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§ 15 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 15 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 13b G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Kreditwesen


(Text neue Fassung)

§ 15 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Kreditwesengesetz


vorherige Änderung

Berechtigungen nach diesem Gesetz gelten nicht als Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes. Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes sind auch Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar von dem Börsen- oder Marktpreis von Berechtigungen abhängt.



Berechtigungen nach diesem Gesetz sind keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Abs. 2b des Wertpapierhandelsgesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)