Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.07.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt 1 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

Artikel 1 G. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2129-40 Umweltschutz
| |

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes



Zweck dieses Gesetzes ist es, für Tätigkeiten, durch die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden, die Grundlagen für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in einem gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit durch eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen. Das Gesetz dient auch der Verknüpfung des gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystems mit den projektbezogenen Mechanismen im Sinne der Artikel 6 und 12 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 967).


§ 2 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt für die Emission der in Anhang 1 zu diesem Gesetz genannten Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten. Dieses Gesetz gilt auch für die in Anhang 1 genannten Anlagen, die gesondert immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagenteil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die nicht in Anhang 1 aufgeführt ist.

(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich bei den in Anhang 1 genannten Anlagen auf alle

1.
Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und

2.
Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen von den in Anhang 1 genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können.

(3) Die in Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

1.
auf demselben Betriebsgelände liegen,

2.
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und

3.
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die Emissionen von Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden.

(5) Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V zur ausschließlichen Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen - unabhängig, ob zur Beseitigung oder Verwertung - sowie Anlagen nach § 3 Nr. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, unterliegen nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes.




§ 3 Begriffsbestimmungen



(1) Emission im Sinne dieses Gesetzes ist die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Treibhausgase im Sinne dieses Gesetzes sind Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid (SF6).

(3) Als Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gelten die in Anhang 1 genannten Tätigkeiten. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Festlegungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblich.

(4) Berechtigung im Sinne dieses Gesetzes ist die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum. Eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Rahmen internationaler Standards die Kohlendioxidäquivalente für die einzelnen Treibhausgase bestimmen.

(5) Emissionsreduktionseinheit im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einheit im Sinne des § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes.

(6) Zertifizierte Emissionsreduktion im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einheit im Sinne des § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes.

(7) Verantwortlicher im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes innehat und dabei die wirtschaftlichen Risiken der Tätigkeit trägt. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist Verantwortlicher der Betreiber der Anlage.