(1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmigung von
- 1.
- Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge), die in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden, sowie
- 2.
- Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Diese Richtlinie wird für die Zwecke dieser Verordnung als Betriebserlaubnisrichtlinie bezeichnet.
(2) Ausgenommen sind
- 1.
- land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger,
- 2.
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen sowie
- 3.
- vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg (ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen), mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und - bei Fremdzündungsmotoren - mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder - bei anderen Antriebsarten - mit einer maximalen Nennleistung von nicht mehr als 4 kW und
- 4.
- vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg (550 kg bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung) - ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen - und mit einer Motornennleistung von nicht mehr als 15 kW nach Artikel 1 Abs. 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72).
(3) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie.