Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung der nach §
3 Abs. 1 oder 2 zuständigen Behörde über das Bestehen einer Versicherung nach den §§
1 und
2 vorlegen.