Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen (Giftinformationsverordnung - ChemGiftInfoV)

neugefasst durch B. v. 31.07.1996 BGBl. I S. 1198; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2774
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 8053-6-10 Sonstige Vorschriften
|
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Mitteilungspflicht beim Inverkehrbringen von Gemischen und Biozid-Produkten
§ 3 Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen (§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes)
§ 4 Vertraulichkeit
§ 5 (weggefallen)
§ 6 (Inkrafttreten)
Anlage 1 (aufgehoben)
Anlage 2 (aufgehoben)
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1)

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Inhalt und Form von Mitteilungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung,

1.
die derjenige, der bestimmte Gemische oder ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt, nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes abzugeben hat,

2.
die ein Arzt nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes bei Vergiftungsfällen abzugeben hat.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 m.W.v. 29. Juli 2017

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Mitteilungspflicht beim Inverkehrbringen von Gemischen und Biozid-Produkten


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Mitteilung nach § 16e Absatz 1 des Chemikaliengesetzes hat bei erstmaliger Mitteilung vor dem Inverkehrbringen und bei einer Änderungsmitteilung unverzüglich nach den Vorgaben des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9), in der jeweils geltenden Fassung, unter Verwendung des in Anhang VIII Teil C der genannten Verordnung festgelegten Formats, zu erfolgen. 2Das Bundesinstitut für Risikobewertung bestätigt dem Mitteilenden den Eingang der Mitteilung.

(2) 1Bis zu drei Monate nachdem die Europäische Chemikalienagentur das in Absatz 1 genannte Format zur Verfügung gestellt hat, kann die Mitteilung abweichend von Absatz 1 unter Verwendung eines vom Bundesinstitut für Risikobewertung auf seiner Internetseite zur Verfügung zu stellenden Formats erfolgen, das inhaltlich den Vorgaben der bis zum 28. Juli 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht. 2Das Bundesinstitut für Risikobewertung gibt den Zeitpunkt, zu dem die Europäische Chemikalienagentur das Format zur Verfügung gestellt hat, unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 m.W.v. 29. Juli 2017

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen (§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes)


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Mitteilung nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes hat unter Verwendung des Formblattes nach der Anlage zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. 2Sie hat

1.
bei akuten Erkrankungen nach Abschluß der Behandlung,

2.
bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,

3.
bei einer Beratung im Zusammenhang mit einer Erkrankung nach Abschluß der Beratung,

4.
sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß

unverzüglich zu erfolgen. 3Wenn zur Beratung ein Informations- und Behandlungszentrum für Vergiftungen hinzugezogen wird, ist eine Mitteilung nur von dem behandelnden Arzt vorzunehmen.

(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 auch auf andere geeignete Weise zulassen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 m.W.v. 29. Juli 2017

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Vertraulichkeit


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Alle nach § 2 und auf dem Formblatt nach der Anlage übermittelten Daten, einschließlich der freiwilligen Angaben, sind vertraulich zu behandeln. 2Die Angaben im Formblatt nach der Anlage dürfen nicht zur Herstellung eines Personenbezuges zum Patienten verarbeitet oder genutzt werden.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 m.W.v. 29. Juli 2017

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 (weggefallen)




Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 (Inkrafttreten)




Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 1 (aufgehoben)


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 m.W.v. 29. Juli 2017

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 2 (aufgehoben)


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 m.W.v. 29. Juli 2017

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1)


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(BGBl. I 2002 S. 2523)


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 m.W.v. 29. Juli 2017



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed