Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 1 - Müller-Ausbildungsverordnung (MüAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1670; aufgehoben durch § 11 V. v. 01.06.2006 BGBl. I S. 1285
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-102 Berufliche Bildung
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Müller/Müllerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.



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