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§ 5 - Müller-Ausbildungsverordnung (MüAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1670; aufgehoben durch § 11 V. v. 01.06.2006 BGBl. I S. 1285
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-102 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 5 MüAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MüAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MüAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage MüAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Müller/zur Müllerin