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§ 4 - Müller-Ausbildungsverordnung (MüAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1670; aufgehoben durch § 11 V. v. 01.06.2006 BGBl. I S. 1285
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-102 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

2.
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

3.
Ausführen von Hygienemaßnahmen,

4.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

5.
Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,

6.
Beurteilen der Rohstoffe, Zwischen- und Enderzeugnisse,

7.
Behandeln und Verarbeiten der Rohstoffe,

8.
Herstellen von Mischungen, Zwischen- und Enderzeugnissen,

9.
Lagern der Rohstoffe, Zwischen- und Enderzeugnisse,

10.
Verpacken und Verladen der Enderzeugnisse.

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Zitierungen von § 4 MüAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MüAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MüAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MüAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...