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§ 8 - Müller-Ausbildungsverordnung (MüAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1670; aufgehoben durch § 11 V. v. 01.06.2006 BGBl. I S. 1285
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-102 Berufliche Bildung
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§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 4 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Annehmen von Rohstoffen,

2.
Entnehmen von Proben unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen,

3.
Bedienen der Reinigungsanlagen,

4.
Feststellen der Beschaffenheit von Rohstoffen,

5.
Tarieren von Waagen,

6.
Absacken und Verpacken von Zwischen- und Enderzeugnissen,

7.
Auswechseln von Sieben, Filterschläuchen und -platten,

8.
Ausführen einfacher Holz-, Metall- und Kunststoffarbeiten.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Herkunft, biologischer Aufbau und Beschaffenheit von Rohstoffen,

2.
Schadbilder, Schädlinge und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,

3.
Aufbau und Funktion der technischen Einrichtungen für die Förderung, Reinigung, Lagerung und Verarbeitung von Rohstoffen,

4.
Darstellung von Reinigungsdiagrammen nach Textvorlage,

5.
betriebstypische Unfallquellen und Unfallverhütung,

6.
Aufgaben der Getreide-, Mischfutter- und Schälmüllerei,

7.
berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen,

8.
Flächen-, Volumen-, Gewichts- und Übersetzungsberechnung,

9.
Mischungsberechnung,

10.
Prozentrechnung.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

 
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