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§ 9 - Müller-Ausbildungsverordnung (MüAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1670; aufgehoben durch § 11 V. v. 01.06.2006 BGBl. I S. 1285
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-102 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlußprüfung und Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Untersuchen und Bewerten von Rohstoffen, Zwischen- und Enderzeugnissen,

2.
Vorbereiten und Bedienen der technischen Einrichtungen zur Bearbeitung von Rohstoffen,

3.
Herstellen von Zwischen- und Enderzeugnissen,

4.
Lagern, Verpacken und Verladen von Zwischen- und Enderzeugnissen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Eigenschaften, Qualitätsmerkmale und Verwendung von Rohstoffen, Zwischen- und Enderzeugnissen,

b)
Arbeitsweise und energiesparender Einsatz der Antriebsmaschinen,

c)
Arbeitsablauf der technischen Einrichtungen nach vorgegebenen Diagrammen,

d)
Entwurf eines Diagramms für einen Produktionsabschnitt nach vorgegebenen Daten,

e)
produktbezogene Rechtsvorschriften und die für Gaststätten geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften,

f)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Flächen-, Volumen-, Gewichts- und Übersetzungsberechnung,

b)
Mischungs- und Ausbeuteberechnung,

c)
Prozentrechnung;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.