Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin (BuchbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 08.12.1995 BGBl. I S. 1610; aufgehoben durch § 10 V. v. 20.05.2011 BGBl. I S. 966
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-194 Berufliche Bildung
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§ 6 Ausbildungsrahmenplan


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BuchbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BuchbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BuchbAusbV (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin


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