(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 2 Buchstabe a bis f, laufender Nummer 3 Buchstabe a und b, laufender Nummer 4 Buchstabe a und b, laufender Nummer 5 Buchstabe a und laufender Nummer 6 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen und zwei Arbeitsproben durchführen. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Herstellen einer klebegebundenen Broschur und
- 2.
- nach Wahl des Prüflings
- a)
- Herstellen eines Deckenbandes oder
- b)
- maschinelles Herstellen einer rückstichgehefteten Broschur aus mindestens zwei Bogenteilen auf dem Sammelhefter.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Festlegen des Arbeitsablaufs für ein Produkt,
- 2.
- Einstellen von zwei Buchbindereimaschinen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
- 3.
- Arbeitsverfahren,
- 4.
- Produkte der Buchbinderei und der Druckweiterverarbeitung,
- 5.
- Materialwirtschaft,
- 6.
- berufsbezogene Informationstechnik.