Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 4 - Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (SchwHG k.a.Abk.)

Artikel 5 G. v. 21.08.1995 BGBl. I S. 1050, 1054; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 404-26 Nebengesetze zum Familienrecht
| |

§ 4 Kostenerstattung



Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch dieses Gesetz entstehenden Kosten. Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder.

 
Anzeige