Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 4 Kostenerstattung
Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch dieses Gesetz entstehenden Kosten. Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder.
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