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Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (SanOAAusbgV)

V. v. 12.09.2000 BGBl. I S. 1406; aufgehoben durch § 5 V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 104
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 51-1-26 Rechtsstellung der Soldaten
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Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anspruch auf Ausbildungsgeld
§ 3 Anrechnung anderer Einkünfte auf das Ausbildungsgeld
§ 4 Grundbetrag
§ 5 Familienzuschlag
§ 6 Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Geltungsbereich



(1) Die Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter) erhalten ein Ausbildungsgeld.

(2) Das Ausbildungsgeld besteht aus dem Grundbetrag und dem Familienzuschlag.

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§ 2 Anspruch auf Ausbildungsgeld



(1) Der Anspruch auf Ausbildungsgeld beginnt mit dem Tag, an dem die Sanitätsoffizier-Anwärter unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind. Der Anspruch endet mit dem Tag, an dem die Beurlaubung endet.

(2) Besteht der Anspruch auf das Ausbildungsgeld nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil des Ausbildungsgeldes gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(3) Das Ausbildungsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.

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§ 3 Anrechnung anderer Einkünfte auf das Ausbildungsgeld



Erhält ein Sanitätsoffizier-Anwärter für eine in der Approbations- oder Bestallungsordnung vorgeschriebene Tätigkeit Geld- oder Sachbezüge, so werden diese auf das Ausbildungsgeld angerechnet.

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§ 4 Grundbetrag


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Grundbetrag bemisst sich nach den Dienstbezügen des Bundesbesoldungsgesetzes für den jeweils durch den Sanitätsoffizier-Anwärter erreichten Dienstgrad.

(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt und Amtszulagen nach dem Bundesbesoldungsgesetz.


Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 1. Juli 2009

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§ 5 Familienzuschlag



Für den Familienzuschlag gelten die §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.

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§ 6 Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes



Die §§ 3, 3a, 9, 9a, 10, 11, 12 und 17a des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.

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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.



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