(1) Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines inländischen Betriebs, dessen Gewinn nach §
4 Abs. 1 oder §
5 des
Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, von der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mit beschränkter Haftung Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern erwerben, bei denen die Voraussetzungen des §
1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz erfüllt sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung zu Lasten des Gewinns des inländischen Betriebs eine Rücklage bilden. §
1 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens einem Sechstel gewinnerhöhend aufzulösen.
(2) (aufgehoben)
§ 5 EntwLStG Wegfall der Steuervergünstigungen ... Werden Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 oder Beteiligungen im Sinne des § 2 nach § 6 des Einkommensteuergesetzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt, so ist eine nach ... mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt, so ist eine nach § 1 oder nach § 2 gebildete Rücklage im Wirtschaftsjahr des Ansatzes des niedrigeren Teilwerts in Höhe des ... im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a oder § 2 veräußert oder in das Privatvermögen überführt, so ist die Rücklage ... das nicht zu den Entwicklungsländern gehört, so ist die nach § 1 oder nach § 2 gebildete Rücklage in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen. (4) ...
§ 7 EntwLStG ... Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 gelten auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des ... nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes. (2) Ist nach § 1 oder nach § 2 eine Rücklage gebildet worden, so ist diese bei der Ermittlung des Einheitswerts des ...