Die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird hinausgeschoben,
- 1.
- wenn die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge oder eines Beförderungsverbots verhängt worden ist, bis zum Ablauf der für die Disziplinarmaßnahme geltenden Tilgungsfrist,
- 2.
- wenn die Disziplinarmaßnahme einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe oder einer Dienstgradherabsetzung verhängt worden ist, bis zum Ablauf von acht Jahren seit dem Tag der Verhängung.
Satz 1 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf §
16 der
Wehrdisziplinarordnung nicht verhängt worden ist. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens wirksam geworden ist.