(1) Der Lehrgang dauert insgesamt 4 Monate und umfaßt einen mindestens 400stündigen theoretischen und einen mindestens 200stündigen praktischen Teil. Im Rahmen des Lehrgangs sind zu vermitteln:
- 1.
- im theoretischen Teil:
- a)
- Kenntnisse der für die Ausübung der in § 1 genannten Tätigkeiten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
- b)
- Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, Pathologie und Parasitologie der Schlachttiere,
- c)
- Grundkenntnisse der Hygiene, insbesondere der Schlacht-, Fleisch-, Betriebs- und Personalhygiene,
- d)
- Kenntnisse der Betäubungs- und Schlachtmethoden,
- e)
- Kenntnisse über das Zubereiten und Behandeln von Fleisch,
- f)
- Kenntnisse über die Überwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedstaaten sowie bei der Einfuhr und Ausfuhr von Fleisch,
- g)
- Kenntnisse über Stichprobenverfahren,
- 2.
- im praktischen Teil Fertigkeiten auf den Gebieten:
- a)
- Schlachttieruntersuchung bei Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen,
- b)
- Untersuchungsgänge bei der Fleischuntersuchung der verschiedenen Tiergattungen, insbesondere das Bestimmen und Erläutern erkennbarer Veränderungen am Schlachttierkörper, an den Nebenprodukten und im Fleisch,
- c)
- Trichinenuntersuchungen einschließlich der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse,
- d)
- Technik der Probenahmen,
- e)
- Überwachung der Hygiene und der Verladetätigkeiten,
- f)
- Führen von Listen und Tagebüchern, verwaltungstechnisches Arbeiten.
Die praktischen Einweisungen erfolgen in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Verarbeitungsbetrieb sowie in einem Kühl- oder Gefrierhaus und gegebenenfalls in einer Einfuhruntersuchungsstelle.
(2) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. Durch die Prüfung wird festgestellt, ob der Prüfling über die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die für die Durchführung der in §
1 genannten Tätigkeiten erforderlich sind. Nach Bestehen der Prüfung wird ein amtlicher Befähigungsnachweis ausgestellt.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag die Dauer des Lehrgangs abkürzen und den Lehrgangsinhalt sowie das Verfahren der Prüfung ändern. Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Lebensmittelkontrolleur wird bis zu 300 Stunden, die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Geflügelfleischkontrolleur wird bis zu 200 Stunden auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet.
neugefasst durch B. v. 03.09.2018 BGBl. I S. 1358, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129