§ 24 Inverkehrbringen; Einfuhr
Pflanzenschutzgeräte dürfen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie so beschaffen sind, daß ihre bestimmungsgemäße und sachgerechte Verwendung beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf Grundwasser sowie keine sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat, die nach dem Stande der Technik vermeidbar sind.
interne Verweise§ 25 PflSchG Erklärung (vom 01.01.2008) ... Kühn-Institut zu erklären, daß der Gerätetyp den Anforderungen nach § 24 entspricht. (2) Die Erklärung muß enthalten: 1. den Namen und ...
§ 27 PflSchG Prüfung (vom 01.01.2008) ... kann Pflanzenschutzgeräte daraufhin prüfen, ob sie den Anforderungen nach § 24 entsprechen. Es hat mit Vorrang die Pflanzenschutzgeräte zu prüfen, für die die ... zu Bedenken Anlaß geben, ob die Pflanzenschutzgeräte den Anforderungen nach § 24 entsprechen. (2) Das Julius Kühn-Institut kann im Einzelfall anordnen, daß ...
§ 28 PflSchG Ergebnis der Prüfung (vom 01.01.2008) ... der Frist dürfen Pflanzenschutzgeräte dieses Gerätetyps abweichend von § 24 mit diesen Mängeln weiterhin in den Verkehr gebracht ...
§ 30 PflSchG Ermächtigungen (vom 13.03.2008) ... erforderlich ist, a) die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte nach § 24 näher festzusetzen, b) Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, ...
§ 40 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 09.11.2011) ... nicht getrennt hält oder nicht entsprechend kenntlich macht, 13. entgegen § 24 ein Pflanzenschutzgerät in den Verkehr bringt oder einführt, das einer Rechtsverordnung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG ... Getrennte Lagerung Fünfter Abschnitt Pflanzenschutzgeräte § 24 Inverkehrbringen, Einfuhr § 25 Erklärung § 26 ...
Zitate in aufgehobenen TitelnPflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung (PflSchMGebV)
neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 744; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3628/a51072.htm