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§ 29 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

neugefasst durch B. v. 14.05.1998 BGBl. I S. 971, 1527, 3512; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 29 Gebrauchsanleitung



Bei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzgerätes ist die Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern. Auf ihr sind zusätzlich anzugeben:

1.
der Name und die Anschrift des Herstellers, Vertriebsunternehmers oder Einführers,

2.
die Bezeichnung des Gerätetyps und der Verwendungsbereich.



 

Zitierungen von § 29 PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 09.11.2011)
... 25 Abs. 4 Unterlagen nicht einreicht oder nicht ergänzt, 15. entgegen § 29 Satz 1 die Gebrauchsanleitung nicht mitliefert, 16. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG
...  § 27 Prüfung § 28 Ergebnis der Prüfung § 29 Gebrauchsanleitung § 30 Ermächtigungen Sechster Abschnitt ...