(1) Das Julius Kühn-Institut und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit können den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäische Kommission Entscheidungen und Maßnahmen mitteilen, soweit dies durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben oder zur Durchführung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann darüber hinaus Angaben und Unterlagen, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den §§
15 bis 16a und
18 erlangt hat, an die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben oder zur Durchführung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist.
(2) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen erforderlich ist oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Europäische Kommission mitteilen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930