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§ 15 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

neugefasst durch B. v. 14.05.1998 BGBl. I S. 971, 1527, 3512; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 15 Zulassung



(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit läßt ein Pflanzenschutzmittel zu, wenn

1.
der Antrag den auf Grund des § 12 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder den nach Absatz 5 festgesetzten Anforderungen entspricht,

2.
die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind,

2a.
für die in den beantragten Anwendungsgebieten genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Rückstandshöchstgehalte

a)
nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

b)
in der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 1. September 1994 (BGBl. I S. 2229) in der jeweils geltenden Fassung

festgesetzt worden sind,

3.
die Prüfung des Pflanzenschutzmittels ergibt, daß das Pflanzenschutzmittel nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung

a)
hinreichend wirksam ist,

b)
keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die zu schützenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse hat,

c)
bei Wirbeltieren, zu deren Bekämpfung das Pflanzenschutzmittel vorgesehen ist, keine vermeidbaren Leiden oder Schmerzen verursacht,

d)
keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser hat und

e)
keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt sowie auf den Hormonhaushalt von Mensch und Tier, hat,

4.
a)
die Wirkstoffe und die für die Gesundheit oder den Naturhaushalt bedeutsamen Hilfsstoffe und Verunreinigungen des Pflanzenschutzmittels nach Art und Menge und

b)
die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des Pflanzenschutzmittels entstehenden, für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt bedeutsamen Rückstände

mit vertretbarem Aufwand zuverlässig bestimmt werden können und

5.
das Pflanzenschutzmittel hinreichend lagerfähig ist.

Satz 1 Nr. 2a gilt nicht, soweit das Pflanzenschutzmittel nicht zur Anwendung an Pflanzen, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Futtermitteln dienen, vorgesehen ist.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet im Rahmen der Zulassung unter Beachtung der in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgesetzten Beschränkungen über

1.
die Anwendungsgebiete des Pflanzenschutzmittels,

2.
die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbestimmungen, einschließlich solcher über

a)
die Aufwandmenge,

b)
die Wartezeit,

c)
den zum Schutz von Gewässern erforderlichen Abstand bei der Anwendung und

d)
die zur Anwendung berechtigten Personen,

und

3.
die Eignung des Pflanzenschutzmittels für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich, unter Berücksichtigung insbesondere der Eigenschaften der Wirkstoffe, der Dosierfähigkeit, der Anwendeform und der Verpackungsgröße.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung mit Absatz 2,

1.
nach Absatz 1 im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,

2.
nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Nr. 4 Buchstabe b hinsichtlich der Gesundheit, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe e hinsichtlich der Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens, im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung,

3.
nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d und e hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.

Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden verbinden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist. Die Entscheidung sowie die schriftlichen Bewertungen der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden sind dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit innerhalb einer Frist von sieben Monaten nach der Mitteilung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 vorzulegen. Innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach der Mitteilung nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ist über die Zulassung zu entscheiden. Werden Angaben, Unterlagen oder Proben nach Absatz 5 nachgefordert, ist der Ablauf der Frist nach Satz 4 bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen, Angaben oder Proben beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gehemmt. Werden die gemäß Absatz 5 nachgeforderten Unterlagen eingereicht, wird die Bearbeitung in dem Zeitpunkt fortgesetzt, in dem sich der Antrag zum Zeitpunkt der Hemmung befunden hat.

(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verbindet die Zulassung unter Beachtung der in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgesetzten Beschränkungen mit den Auflagen, die

1.
für die sachgerechte Anwendung sowie

2.
zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,

erforderlich sind, soweit Regelungen nach Absatz 2 nicht getroffen werden. Ferner verbindet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zulassung mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.

(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann vom Antragsteller während der Prüfung die Vorlage weiterer Angaben, Unterlagen und Proben verlangen, soweit dies zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.

(6) Rechtsbehelfe gegen Auflagen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, soweit dies für den in § 1 Nr. 4 aufgeführten Schutzzweck erforderlich ist, durch Auflagen anordnen, dass während der Dauer der Zulassung bestimmte Kenntnisse bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels gewonnen, gesammelt und ausgewertet und ihm die Ergebnisse innerhalb einer bestimmten Frist mitgeteilt werden. Auf Verlangen sind ihm die entsprechenden Unterlagen und Proben vorzulegen.





 

Frühere Fassungen von § 15 PflSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.03.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
vom 05.03.2008 BGBl. I S. 284
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15b PflSchG Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln (vom 15.12.2010)
... den Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist, abweichend von § 15 zu, wenn 1. der Antrag und die Antragsunterlagen den nach Absatz 6 festgesetzten ... angenommen werden kann, daß das Pflanzenschutzmittel den Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 genügt. (2) Für Zulassungen nach Absatz 1 gilt § 15 ... 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 genügt. (2) Für Zulassungen nach Absatz 1 gilt § 15 Abs. 2 entsprechend. Im Rahmen der Entscheidung über die Anwendungsgebiete und ... Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt. § 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. (5) Soweit Regelungen nach Absatz 2 nicht ... im Rahmen des durch die Entscheidung vorgesehenen Umfangs zu. (8) § 15 Abs. 5, 6 und 7 und § 15a gelten für Zulassungen nach den Absätzen 1 und 7 ...
§ 15c PflSchG Zulassung vor Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft (vom 15.12.2010)
... Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann ein Pflanzenschutzmittel abweichend von § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 3 für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zulassen, ... c) das Pflanzenschutzmittel nicht hinreichend lagerfähig ist. § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 4 bis 7 und § 15a Abs. 2 und 3 gelten für Zulassungen nach Satz ... über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit 1. § 15 Abs. 1 und 2 im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts ... soweit in den Nummern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, 2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Nr. 4 Buchstabe b und Abs. 2 hinsichtlich der Gesundheit des ... e und Nr. 4 Buchstabe b und Abs. 2 hinsichtlich der Gesundheit des Menschen, im Falle des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Abs. 2 hinsichtlich der Vermeidung gesundheitlicher Schäden ... des Bodens, im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, 3. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch ... Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt. § 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und ... an dem die Entscheidung über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15 getroffen wird. Abweichend von Satz 1 kann eine nach Absatz 1 erteilte Zulassung auf Antrag des ... werden, zu dem die Entscheidung über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15 getroffen wird, wenn 1. ein Antrag nach § 15 vor Ablaufen der Zulassung nach ... des Pflanzenschutzmittels nach § 15 getroffen wird, wenn 1. ein Antrag nach § 15 vor Ablaufen der Zulassung nach Absatz 1 gestellt worden ist und alle nach § 12 Abs. 3 und 4 ...
§ 16 PflSchG Ende der Zulassung
... Zulassungen nach den §§ 15 und 15b enden zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt worden sind; sie können ... einen Antrag auf erneute Zulassung nicht entschieden worden, bevor eine nach den §§ 15 und 15b erteilte Zulassung endet, so kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und ... aus denen sich ergibt, daß das Pflanzenschutzmittel die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 nicht ...
§ 16a PflSchG Widerruf; Rücknahme; Ruhen der Zulassung (vom 15.12.2010)
... ist. (2) Zulassungen sind zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, § 15b Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder § 15c Abs. 1 Nr. 2 nachträglich ...
§ 17 PflSchG Ermächtigung (vom 15.12.2010)
... die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, § 15b Abs. 1 Nr. 3 oder § 15c Abs. 1 Nr. 2, 1a. zur ... 1 genannten Zwecke nähere Einzelheiten zur Festlegung von Anwendungsbestimmungen nach § 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 und 3, § 15c Abs. 1 Satz 2 und § 18 ...
§ 18 PflSchG Genehmigung (vom 01.01.2008)
... und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung die Anforderungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c bis e erfüllt werden und 5. die Anwendung vorgesehen ist ... nach Satz 1 Nr. 4 vorliegen. (2) Auf Genehmigungen nach Absatz 1 sind § 15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 und 6 und § 15a Abs. 2 Satz 1 anzuwenden. (3) Das Bundesamt ... Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit 1. § 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut, soweit in den Nummern ... soweit in den Nummern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, 2. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Gesundheit des Menschen, im Falle ... 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Gesundheit des Menschen, im Falle des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Vermeidung gesundheitlicher ... des Bodens, im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, 3. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch ...
§ 18c PflSchG Geheimhaltung
... zur Bestimmung der Wirkstoffe, Hilfsstoffe, Verunreinigungen und Rückstände nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und § 15c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, 7. Angaben über ...
§ 20 PflSchG Kennzeichnung (vom 09.11.2011)
... Haltbarkeit, 6. die Gebrauchsanleitung a) mit den nach § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, oder § 15c Abs. 1 ... a) mit den nach § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, oder § 15c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 festgesetzten ... 3, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 2, oder § 15c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 festgesetzten Anwendungsgebieten und Anwendungsbestimmungen, b) entsprechend ... und Anwendungsbestimmungen, b) entsprechend den Auflagen nach § 15 Abs. 4 Satz 1, § 15b Abs. 5 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder § 15c Abs. ... 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder § 15c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 1, c) mit der Angabe "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ... soweit das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Eignung nach § 15 Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 Satz 1 und § 15c Abs. 1 Satz 2, mit ...
§ 33a PflSchG Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (vom 15.12.2010)
...  1. vor der Entscheidung über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach § 15 , § 15b oder § 15c, 2. vor der Entscheidung über die Genehmigung nach ...
§ 38a PflSchG Übermittlung von Daten (vom 15.12.2010)
... hinaus Angaben und Unterlagen, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den §§ 15 bis 16a und 18 erlangt hat, an die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies durch ...
§ 40 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 09.11.2011)
... einführt, 7. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15c Abs. 1 Satz 2 oder § 18 Abs. 2, nach § ... Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15c Abs. 1 Satz 2 oder § 18 Abs. 2, nach § 15 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 8, nach § 15b Abs. 5 Satz 1 oder § ...
§ 45 PflSchG Übergangsvorschriften (vom 15.12.2010)
... die 1. bis zum 1. Juli 1998 zugelassen worden sind oder 2. nach § 15 zugelassen werden, bis zum 1. Juli 2001 nicht anzuwenden. (2) § 6a ... über die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG findet § 15 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung auf Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten und die in ... gebracht worden sind. (9) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 1. Juli 1998 nach § 15 dieses Gesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zugelassen worden sind, dürfen ... Bundesanstalt zuvor die Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen entsprechend § 15 Abs. 2 festgesetzt hat und 2. das Pflanzenschutzmittel nach § 20 Abs. 1 bis 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG
... aus Versuchen mit Wirbeltieren § 14b Nachforderungen § 15 Zulassung § 15a Neue Erkenntnisse § 15b Zulassung von in anderen ... angefügt: „§ 5 Abs. 1a gilt entsprechend." 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 14. § 15b Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend." 15. § 15c wird wie folgt ... geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Abs. 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz ... werden, zu dem die Entscheidung über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels nach § 15 getroffen wird, wenn 1. ein Antrag nach § 15 vor Ablaufen der Zulassung nach ... Pflanzenschutzmittels nach § 15 getroffen wird, wenn 1. ein Antrag nach § 15 vor Ablaufen der Zulassung nach Absatz 1 gestellt worden ist und alle nach § 12 Abs. 3 und 4 ... 1 genannten Zwecke nähere Einzelheiten zur Festlegung von Anwendungsbestimmungen nach § 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15b Abs. 2 und 3, § 15c Abs. 1 Satz 2 und § 18 ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Artikel 4 ChemGuaLiAnpG Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
... geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 13 bis 15 " durch die Angabe „§§ 13 und 14" ersetzt. b) In Nummer 1 ... ersetzt. 4. In § 31d Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 13 bis 15 " durch die Angabe „§§ 13 und 14" ersetzt. 5. In § 40 ... 14" ersetzt. 5. In § 40 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „oder § 15 " ...

Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
Artikel 1 LwForschNOG Gesetz zur Umbenennung von Behörden und Übernahme von Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
... (Julius Kühn-Institut)," ersetzt. 3. In § 11 Abs. 2 Satz 5, § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 18 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 925; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
§ 1 PflSchEUAnwG Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
... Absatzes 2 Nummer 2 und 3 gilt für die Beteiligung anderer Behörden des Bundes § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai ...

Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung (PflSchMGebV)
neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 744; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872
Anlage PflSchMGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 02.04.2009)
... enthält, die bereits in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen sind; § 15 Pflanzenschutzgesetz 10.150 bis 42.300 1101 im Falle von ... im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden ist; § 15 i.V.m. § 45 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz 20.650 bis ...