(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Schadorganismen verbreitet und dadurch
- 1.
- Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- 2.
- fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder
- 3.
- Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild
gefährdet.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542