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§ 44 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

neugefasst durch B. v. 14.05.1998 BGBl. I S. 971, 1527, 3512; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7823-5 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 44 Aufhebung von Vorschriften



Soweit die Ermächtigungen des § 3 nicht ausreichen, werden die Landesregierungen ermächtigt, auf Grund des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7823-1 veröffentlichten bereinigten Fassung erlassene Rechtsverordnungen aufzuheben. Sie können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.



 

Zitierungen von § 44 PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 09.11.2011)
... e, § 23 Abs. 3 oder § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder nach § 3 des durch § 44 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes aufgehobenen Pflanzenschutzgesetzes oder b) nach § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284, 1102
Artikel 1 PflSchGuBVLGÄndG
... zur Bekämpfung der Reblaus § 43 (weggefallen) § 44 Aufhebung von Vorschriften § 45 Übergangsvorschriften". 2. ...