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Änderung § 16g PflSchG vom 13.03.2008

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§ 16g PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2008 geltenden Fassung
§ 16g PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 13.02.2012) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16g Rücknahme oder Widerruf der Feststellung der Verkehrsfähigkeit


(1) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zurückzunehmen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung die Feststellung der Verkehrsfähigkeit

1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung,

2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung wiederholt gegen seine Pflichten aus § 16f verstoßen hat. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung

1.
wiederholt gegen seine Pflichten aus § 16f verstoßen hat oder

2. eine erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung dazu missbraucht hat, ein anderes Pflanzenschutzmittel als das, für das die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt wurde, einzuführen oder in Verkehr zu bringen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 darf dem Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Widerruf keine neue Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt werden, soweit nicht im Einzelfall eine unbillige Härte gegeben wäre.
Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 13.02.2012)