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Änderung § 16g PflSchG vom 29.06.2006

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§ 16g PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung
§ 16g PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 22.06.2006 BGBl. I 1342
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16g Rücknahme oder Widerruf der Feststellung der Verkehrsfähigkeit


vorherige Änderung

 


(1) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zurückzunehmen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung die Feststellung der Verkehrsfähigkeit

1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung,

2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(2) Die Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist zu widerrufen, wenn der Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung wiederholt gegen seine Pflichten aus § 16f verstoßen hat. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)