Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 PflSchG vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 PflSchG, alle Änderungen durch Artikel 1 LwForschNOG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des PflSchG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 15 PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Zulassung


(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit läßt ein Pflanzenschutzmittel zu, wenn

1. der Antrag den auf Grund des § 12 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder den nach Absatz 5 festgesetzten Anforderungen entspricht,

2. die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt sind,

3. die Prüfung des Pflanzenschutzmittels ergibt, daß das Pflanzenschutzmittel nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung

a) hinreichend wirksam ist,

b) keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die zu schützenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse hat,

c) bei Wirbeltieren, zu deren Bekämpfung das Pflanzenschutzmittel vorgesehen ist, keine vermeidbaren Leiden oder Schmerzen verursacht,

d) keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser hat und

e) keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt sowie auf den Hormonhaushalt von Mensch und Tier, hat,

4. a) die Wirkstoffe und die für die Gesundheit oder den Naturhaushalt bedeutsamen Hilfsstoffe und Verunreinigungen des Pflanzenschutzmittels nach Art und Menge und

b) die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des Pflanzenschutzmittels entstehenden, für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt bedeutsamen Rückstände

mit vertretbarem Aufwand zuverlässig bestimmt werden können und

5. das Pflanzenschutzmittel hinreichend lagerfähig ist.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet im Rahmen der Zulassung unter Beachtung der in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgesetzten Beschränkungen über

1. die Anwendungsgebiete des Pflanzenschutzmittels,

2. die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbestimmungen, einschließlich solcher über

a) die Aufwandmenge,

b) die Wartezeit,

c) den zum Schutz von Gewässern erforderlichen Abstand bei der Anwendung und

d) die zur Anwendung berechtigten Personen,

und

3. die Eignung des Pflanzenschutzmittels für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich, unter Berücksichtigung insbesondere der Eigenschaften der Wirkstoffe, der Dosierfähigkeit, der Anwendeform und der Verpackungsgröße.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen, jeweils in Verbindung mit Absatz 2,

(Text alte Fassung)

1. nach Absatz 1 im Benehmen mit der Biologischen Bundesanstalt, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,

(Text neue Fassung)

1. nach Absatz 1 im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,

2. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d und e und Nr. 4 Buchstabe b hinsichtlich der Gesundheit, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe e hinsichtlich der Vermeidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung des Bodens, im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung,

3. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d und e hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belastung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.

Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden verbinden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewertung, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist. Über die Zulassung ist innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags und der nach § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie Absatz 5 vorzulegenden Angaben, Unterlagen und Proben zu entscheiden.

(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verbindet die Zulassung unter Beachtung der in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgesetzten Beschränkungen mit den Auflagen, die

1. für die sachgerechte Anwendung sowie

2. zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,

erforderlich sind, soweit Regelungen nach Absatz 2 nicht getroffen werden. Ferner verbindet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zulassung mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.

(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann vom Antragsteller während der Prüfung die Vorlage weiterer Angaben, Unterlagen und Proben verlangen, soweit dies zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.

(6) Rechtsbehelfe gegen Auflagen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, soweit dies für den in § 1 Nr. 4 aufgeführten Schutzzweck erforderlich ist, durch Auflagen anordnen, dass während der Dauer der Zulassung bestimmte Kenntnisse bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels gewonnen, gesammelt und ausgewertet und ihm die Ergebnisse innerhalb einer bestimmten Frist mitgeteilt werden. Auf Verlangen sind ihm die entsprechenden Unterlagen und Proben vorzulegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)