Änderung § 25 PflSchG vom 01.01.2008

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§ 25 PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 25 PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Erklärung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder der erstmaligen Einfuhr von Pflanzenschutzgeräten außer Kleingeräten hat der Hersteller, der Vertriebsunternehmer, wenn er das Pflanzenschutzgerät erstmalig in den Verkehr bringen will, oder derjenige, der das Pflanzenschutzgerät erstmalig zu gewerblichen Zwecken einführt, der Biologischen Bundesanstalt zu erklären, daß der Gerätetyp den Anforderungen nach § 24 entspricht.

(Text neue Fassung)

(1) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen oder der erstmaligen Einfuhr von Pflanzenschutzgeräten außer Kleingeräten hat der Hersteller, der Vertriebsunternehmer, wenn er das Pflanzenschutzgerät erstmalig in den Verkehr bringen will, oder derjenige, der das Pflanzenschutzgerät erstmalig zu gewerblichen Zwecken einführt, dem Julius Kühn-Institut zu erklären, daß der Gerätetyp den Anforderungen nach § 24 entspricht.

(2) Die Erklärung muß enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Herstellers, Vertriebsunternehmers oder Einführers,

2. die Bezeichnung des Gerätetyps und den Verwendungsbereich.

(3) Der Erklärung müssen beigefügt sein:

1. die Gebrauchsanleitung,

2. die Beschreibung des Gerätetyps und

3. die sonstigen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen.

(4) Bei Änderungen des Gerätetyps, die das Ausbringen der Pflanzenschutzmittel beeinflussen, müssen die Unterlagen nach Absatz 3 neu eingereicht oder ergänzt werden.

vorherige Änderung

(5) Die Biologische Bundesanstalt kann auf die Erklärung verzichten, wenn die Pflanzenschutzgeräte für Forschungs-, Untersuchungs-, Versuchs- oder Ausstellungszwecke bestimmt sind.



(5) Das Julius Kühn-Institut kann auf die Erklärung verzichten, wenn die Pflanzenschutzgeräte für Forschungs-, Untersuchungs-, Versuchs- oder Ausstellungszwecke bestimmt sind.




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