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Änderung § 18b PflSchG vom 13.03.2008

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§ 18b PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2008 geltenden Fassung
§ 18b PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 18b Genehmigung im Einzelfall


(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigen, wenn

1. die Anwendung vorgesehen ist

a) an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, oder

b) gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen,

und

2. die vorgesehene Anwendung derjenigen in einem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet entspricht.

§ 18a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 zum Zwecke der Anwendung des Pflanzenschutzmittels an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, aus denen Lebensmittel gewonnen werden können, darf nur erteilt werden, wenn

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. für die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung jeweils zu erwartenden Rückstände des Pflanzenschutzmittels in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft eine Höchstmenge nach der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 1. September 1994 (BGBl. I S. 2299) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden ist, und

(Text neue Fassung)

1. für die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung jeweils zu erwartenden Rückstände des Pflanzenschutzmittels in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft eine Höchstmenge nach der Rückstands-Höchstmengenverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt worden ist, und

2. die aus diesen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gewonnenen Lebensmittel nur in geringfügigem Umfang zur täglichen durchschnittlichen Verzehrsmenge beitragen.

(3) Vor Erteilung der Genehmigung ist dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die Genehmigung ist mit

1. den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, sowie

2. dem Vorbehalt des Widerrufs

zu verbinden. Die Genehmigung ist zu befristen. § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.

vorherige Änderung

 


(5) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Ende eines jeden Vierteljahres über erteilte Genehmigungen und deren Anzahl und Inhalt durch Einstellen der Information in eine vom Bundesamt für diesen Zweck zur Verfügung gestellte, nicht öffentliche Datenbank. In entsprechender Weise unterrichten sie über die Rücknahme oder den Widerruf erteilter Genehmigungen. Genehmigungen, die vor dem 13. März 2008 erteilt worden und an diesem Tag noch wirksam sind, sind bis zum 31. Dezember 2007 dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach Maßgabe des Satzes 1 mitzuteilen.