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Änderung § 16f PflSchG vom 29.06.2006

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§ 16f PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2006 geltenden Fassung
§ 16f PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 22.06.2006 BGBl. I 1342
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16f Pflichten des Inhabers der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung


vorherige Änderung

 


(1) Formulierungsänderungen des paralleleingeführten Pflanzenschutzmittels hat der Inhaber der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen.

(2) Erfährt der Inhaber einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung von neuen Erkenntnissen über das von ihm in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie den Naturhaushalt, ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen. § 15a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)