Bekanntmachung - Einundzwanzigste Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (21. AUGBek k.a.Abk.)

B. v. 07.01.1997 BGBl. I S. 155
Geltung ab 07.02.1997; FNA: 319-89-1-21 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
Bekanntmachung

Bekanntmachung



Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat

Maine.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1733).



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