Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 2 Gebühren
Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 5 BLEÖLGKostV Übergangsregelung (vom 15.08.2013) ... vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und der §§ 3 und 4 erhoben werden, soweit die Bundesanstalt für ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der BLE-ÖLG-Kostenverordnung
V. v. 05.02.2010 BGBl. I S. 81
Artikel 1 BLEÖLGKostVÄndV ... vom 19. November 2003 (BGBl. I S. 2358) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Gebühren Die ... wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Gebühren Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die ... 2. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 ) Verzeichnis der Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft ...
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