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Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Abs. 2 des Öko-Landbaugesetzes (BLE-ÖLG-Kostenverordnung - BLEÖLGKostV)

V. v. 19.11.2003 BGBl. I S. 2358; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 92 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7847-23-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen



Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.




§ 2 Gebühren



Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.




§ 3 Auslagen



Vom Kostenschuldner werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung aufgeführten Auslagen erhoben.




§ 4 Rücknahme, Widerruf, Widerspruch



(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.

(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.




§ 5 Übergangsregelung



Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und der §§ 3 und 4 erhoben werden, soweit die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Erhebung der Gebühren und Auslagen in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat.




§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Anlage (zu § 2) Verzeichnis der Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes



Gebühren-
nummer
GebührenverzeichnisGebühr in Euro
1Zulassung einer privaten Kontrollstelle nach
Artikel 27 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007
 
1.1Erteilung der Zulassung 1.520 bis 9.780
1.2Änderung oder Verlängerung der Zulassung 51 bis 4.890
2Genehmigung zur Vermarktung von Erzeug-
nissen mit Hinweis auf den ökologischen
Landbau, die aus einem Drittland in die EU
eingeführt werden, gemäß Artikel 33 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie gemäß
den Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften
zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
hinsichtlich der Regelung der Einfuhren
von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
aus Drittländern, hier insbesondere Artikel 19
 
2.1Erteilung der Genehmigung 82 bis 3.193
2.2Änderung oder Verlängerung der Genehmigung 55 bis 939
2.3Ausstellung der Originalbescheinigung für Ein-
fuhren aus Drittländern nach Artikel 6 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1235/2008
24
2.4Ausstellung von Zweit-/Mehrfachbescheinigun-
gen von der Originalbescheinigung nach Artikel 6
der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 je Exemplar
12
3Zulassung der Verwendung einer Zutat land-
wirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 19
Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 21 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 834/2007
 
3.1Erteilung der Zulassung 47 bis 446
3.2Änderung oder Verlängerung der Zulassung 24 bis 235