Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben
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§ 1 - Leistungsstufenverordnung (LStuV)

neugefasst durch B. v. 25.09.2002 BGBl. I S. 3743; aufgehoben durch § 11 V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2170
Geltung ab 04.07.1997; FNA: 2032-1-27 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung regelt das leistungsabhängige Aufsteigen und das Verbleiben in den Stufen des Grundgehalts bei Bundesbeamtinnen, Bundesbeamten, Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A. Sie ist nicht anzuwenden auf Beamtinnen und Beamte, die sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit befinden.



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