Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
|

§ 4


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verlobten haben die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem der Standesbeamten anzumelden, die nach § 6 Abs. 2 oder 3 für die Eheschließung zuständig sind.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 4 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PStG
... die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung (§ 4 ) und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung (§ 5). Vor der ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed