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§ 6 - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 6



(1) Stellt der Standesbeamte ein Ehehindernis nicht fest, so teilt er den Verlobten mit, daß er die Eheschließung vornehmen kann. Sind seit der Mitteilung an die Verlobten mehr als sechs Monate vergangen, ohne daß die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung (§ 4) und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung (§ 5). Vor der Eheschließung soll der Standesbeamte die Verlobten befragen, ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

(2) Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl.

(3) Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist für die Eheschließung der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin oder der Hauptstandesämter in München, Baden-Baden und Hamburg zuständig.

(4) Wollen die Verlobten vor einem Standesbeamten heiraten, der für die Eheschließung nicht zuständig ist, so bescheinigt der zuständige Standesbeamte in der von ihm auszustellenden Ermächtigung zur Vornahme der Eheschließung, daß bei der Prüfung nach § 5 kein Ehehindernis festgestellt worden ist.

(5) Wollen die Verlobten vor einem Standesbeamten heiraten, der für die Eheschließung zwar zuständig ist, bei dem die Eheschließung aber nicht angemeldet worden ist, so bescheinigt der Standesbeamte, der die Anmeldung entgegengenommen hat, daß bei der Prüfung nach § 5 kein Ehehindernis festgestellt worden ist.



 

Zitierungen von § 6 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PStG
... mündlich oder schriftlich bei einem der Standesbeamten anzumelden, die nach § 6 Abs. 2 oder 3 für die Eheschließung zuständig ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 12 PStGAV
... Bescheinigungen nach § 6 Abs. 4 und 5 des Gesetzes bedürfen der ...